Es gilt die aktuelle Preisliste des Sprecherverbandes Österreich 

 

AGB:

  1. 1)  Die jeweils vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben

  2. 2)  Die vom Sprecher gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.

  3. 3)  Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.

  4. 4)  Bei Absage innerhalb von 24 Stunden (werktags) vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein

    Ausfallhonorar nach dem gültigen Tarif verrechnet.

  5. 5)  Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.

  6. 6)  Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr - gerechnet ab Aufnahmedatum - begrenzt. Es wird ausschließlich für das in der Rechnung genannte Medium und Land erworben.

  7. 7)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die Sprecherleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder- oder weiter zu verwenden.

  8. 8)  Wird eine Sprecherleistung

    1. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

    2. in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)

    3. in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter verwertet, ist der

      Sprecher vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu verständigen.

      Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.

  9. 9)  Bei Werbespots gelten die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.

  10. 10)  Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers durchzuführen:

    1. bei Bild- und Schallträgern im Vor- oder Nachspann, bzw. in der An- oder Absage

    2. bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover) des Medienträgers.

  11. 11)  Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstehende Kosten zu ersetzen.

    12)  Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, ist in Bezug auf alle Sprecherleistungen, inklusive Werbespots (gänzlich oder teilweise)

    1. deren Verwendung, Verwertung und Nutzung im Zusammenhang mit Systemen der künstlichen Intelligenz (KI), unabhängig von der eingesetzten Technologie, insbesondere aber nicht beschränkt auf Trainingszwecken, Synthetisierung von Stimmen oder künstliche Erstellung neuer Stimmen; sowie

    2. deren Weitergabe und Übertragung, entrgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, an Dritte.

  12. 13) Zahlbar und klagbar in Wien